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Firmenliquidation oder Konkurs?

Wenn eine Firma kein Geld und keine Zukunft mehr hat, dann muss diese entweder aktiv liquidiert oder in Konkurs gesetzt werden.

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Liquidation einer Aktiengesellschaft

Im Liquidationsstadium besteht die AG fort. Ihr Zweck beschränkt sich aber auf die Abwicklung der Liquidation und beim Firmennamen muss der Zusatz „in Liquidation“ angebracht werden.

Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat für die Liquidation verantwortlich. Es kann aber sein, dass diese Kompetenz besonderen Liquidatoren zukommt. Dies ist der Fall bei: statuarischer Grundlage, GV-Beschluss oder gerichtlicher Anordnung.

Die Abwicklung der Liquidation umfasst das Verwerten von Aktiven und die Einziehung ausstehender Forderungen, Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft, Prozessführung, Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen sowie das Eingehen von weiteren Geschäften.

Als Auflösungsgründe gelten:
  • Statuarische Befristung der Gesellschaft
  • Qualifizierung GV-Beschluss
  • Konkurserfahrung
  • Urteil des Richters aufgrund Aktionärsklage
  • Andere gesetzliche Regelungen
Das Verfahren setzt sich aus fünf Punkten zusammen:
  1. Wird die Gesellschaft nicht durch richterliches Urteil oder Konkurs aufgelöst, muss der Verwaltungsrat den Auflösungsgrund beim Handelsregisteramt anmelden.
  2. Bestandesaufnahme (Eröffnungsbilanz und Schuldenruf): Bei Feststellung einer Überschuldung muss der Richter benachrichtigt werden (Or 742 f.) Des weiteren muss eine GV stattfinden, die über das Ergebnis des Schuldenrufs Kenntnis nimmt und das weitere Vorgehen bestimmt.
  3. Verwertung und Schuldentilgung: Die AG wird entweder als Ganzes oder durch Einzelverwertung verkauft. Durch den Erlös werden die Schulden der Gläubiger getilgt.
  4. Das Liquidationsergebnis wird an die Aktionäre sowie an die Inhaber von Partizipationsscheinen verteilt. Die Schlussbilanz muss von der Revisionsstelle geprüft und von der GV genehmigt werden.
  5. Löschung der AG im Handelsregister

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Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Art. 821 Obligationenrecht

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäss Art. 821 OR in folgenden Fällen aufgelöst: wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst wenn der Konkurs eröffnet wird in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stimmen inhaltlich mit denjenigen des Aktienrechts überein.

Art. 821a Obligationenrecht

Auch für die Folgen der Auflösung verweist Art. 821a OR auf die Regelungen im Aktienrecht. Im Falle des Auflösungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung ist eine öffentliche Beurkundung nötig. Jeder Gesellschafter hat die Möglichkeit vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Für die Auflösung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Als wichtige Gründe in Betracht gezogen werden bei der GmbH vor allem persönliche Gründe.

Wichtiger Grund

Dies ist z. B. bei schwerwiegendem Vertrauensmissbrauch der Fall oder auch bei grösseren Streitigkeiten der Beteiligten möglich.Bei der Liquidation hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis. Der Anteil errechnet sich aus dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital. Auch für die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels der Liquidation sind die Vorschriften des Aktienrechts anwendbar.

Support

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Die Liquidation einer Aktiengesellschaft (AG)

Art. 736 Obligationenrecht

Nebst der Eröffnung durch Konkurs wird die AG unter anderem auch aufgelöst, sofern ein derartiger Beschluss der Generalversammlung vorliegt, nach Massgabe der Statuten oder durch Urteil des Richters. Ist ein Auflösungsgrund gegeben, so tritt die Aktiengesellschaft in das Liquidationsstadium ein.Die Beendigung einer Aktiengesellschaft ohne Liquidation ist nur in den vom Fusionsgesetz vorgesehenen Fällen möglich (Fusion oder Rechtsformwechsel).

"in Liquidation"

Als erster Schritt muss der Eintritt des Auflösungsgrundes beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. Die AG erhält nun beim Firmennamen den Zusatz „in Liquidation“. Die Tätigkeit der Aktiengesellschaft hat sich nun auf die für die Durchführung der Liquidation erforderlichen Schritte zu konzentrieren. Nicht erforderlich ist hingegen der sofortige Abbruch aller geschäftlichen Tätigkeiten. Die Geschäfte sollen ordentlich und unter Vermeidung von Verlusten beendet werden.

Schuldenruf

Die Gläubiger einer Aktiengesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen. Es wird ein sogenannter Schuldenruf gemacht, das heisst eine dreimalige öffentliche Bekanntgabe mit der Aufforderung, dass Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Danach folgen die Verwertung der Aktiven und die Bezahlung der Schulden.

Verbleibt ein Überschuss, so ist dieser an die Aktionäre zu verteilen. Erst nach Abschluss der Liquidation darf die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister veranlasst werden.

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